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Servicethemen, Partnerfirmenvorstellungen & Berichte

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Vorsorge bei der Vormundschaft

Wer nicht volljährig ist, braucht einen Vormund – so will es das Gesetz. Das sind im Normalfall die leiblichen Eltern. Wenn Eltern aber etwas zustößt und sie keine Verantwortung mehr für die Kinder übernehmen können, bestimmt das Familiengericht einen Vormund.

Dieser übernimmt im Prinzip alle Aufgaben der Eltern. Er kümmert sich um die Personen-und die Vermögenssorge des Mündels, d.h. um das leibliche Wohl, den Alltag der anvertrauten Kinder und alle rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen. Er verwaltet auch das Erbe des Mündels.

Der Vormund – nicht automatisch der Wunschkandidat

Wer denkt, dass das Familiengericht automatisch Großeltern, Verwandte, Paten oder Freunde als Vormund einsetzt, der irrt. Vielmehr sieht das Gesetz bei der Personensorge die Auswahl desjenigen vor, der zum Wohle des Kindes „am besten geeignet ist“, die Betreuung zu übernehmen. Das ist nicht unbedingt die Person, die sich auch die Eltern gewünscht hätten, z.B. geschiedene Lebenspartner. Wer die Entscheidungen nicht dem Familiengericht überlassen möchte, sollte deshalb mögliche Vertrauenspersonen benennen.

Das Familiengericht ist an eine Personensorgeverfügung nicht gebunden

Leider kann das Gericht dennoch von diesem Wunsch abweichen. Bei der Personensorge entscheidet es streng nach dem Wohl des Kindes.

Anders beim Vermögen. Hier kann man im Rahmen einer Sorgerechtsverfügung verbindlich festlegen, wer dieses verwalten oder auf keinen Fall verwalten soll. Bezüglich des Vermögens ist das Familiengericht an eine solche Verfügung gebunden. Es ist deshalb möglich, die Verantwortung beim Sorgerecht in Personen- und Vermögenssorge aufzuteilen und auf verschiedene Personen zu übertragen. Das macht zum Beispiel Sinn, wenn ein geschiedener Partner die Personensorge übernehmen möchte und dies auch im Wohl des Kindes liegt, er aber auf keinen Fall das Vermögen des Erben verwalten soll.

Die „Ferrari-Klausel“ gibt zusätzlich Sicherheit

Allerdings wird eine Erbschaft nur bis zum 18. Geburtstag verwaltet. Mit der Volljährigkeit kann das Kind dann selbst über sein Vermögen bestimmen. „Nicht jeder Mensch ist in diesem Alter schon vernünftig genug, allein über ein Vermögen zu entscheiden“, sagt Dr. Heinrich Meyer-Götz von der Stiftung VorsorgeDatenbank. „Wer sicher gehen möchte, dass ein Kind als Erbe die Schule, die Berufsausbildung, das Studium abschließt, bevor es über die Erbschaft verfügen kann, der sollte mit der so genannten „Ferrari-Klausel“ vorsorgen“.

Mit einer Ferrari-Klausel kann man bestimmen, dass der Nachlassverwalter z.B. alles bezahlt, was der Ausbildung dient. Die Erbschaft insgesamt darf er aber erst bei einem festgelegten Alter und nach einem beruflichen Abschluss auszahlen. Auch Großeltern sollten in ihrem Testament entsprechend verfügen, denn wenn die Eltern sterben, werden die Enkel zu Erben. Die Stiftung VorsorgeDatenbank hat Formulierungsvorschläge für solche Nachlassverfügungen erarbeitet.

Nur handschriftlich oder notariell rechtswirksam

Damit eine Sorgerechtsverfügung rechtswirksam ist, muss man sie wie bei einem Testament handschriftlich verfassen, mit Datum versehen, und mit Vor- und Zunamen unterschreiben. Die Sorgerechtsverfügung kann auch beim Notar beurkundet werden. Wichtig ist, solche Dokumente sicher aufzubewahren, damit sie nicht von Betroffenen, die möglicherweise Einschränkungen zu erwarten haben, vernichtet werden und bei Bedarf vorgelegt werden können.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter www.vorsorge-verfuegungen.de. Hier können Sie mit dem Rabattcode auch Bücher erwerben, in denen unterschiedliche Vorsorgeformulare enthalten sind.

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