1
3027
ÖD-News-Überschrift Berichte
modul
1
6182
ÖD-News Überschriften

Servicethemen, Partnerfirmenvorstellungen & Berichte

Wir möchten Sie rundum informieren und veröffentlichen auf dieser Seite wissenswerte Berichte und Interviews in den Themenbereichen Gesundheit, Finanzen, Haus & Garten, Mode und Beauty sowie Berichte rund um den öffentlichen Dienst. Zudem stellen wir Ihnen einige ausgewählte Partner in Partnerfirmenporträts vor.



Stiftung Vorsorgedatenbank

Schlichten statt Streiten

Konflikte lassen sich nicht immer vermeiden. Streit, vielleicht sogar vor Gericht, schon. Der einfache Weg, Konflikte zu lösen ohne zu streiten, ist leider immer noch vielen unbekannt – die Schlichtung durch eine staatlich anerkannte Gütestelle.

Wer die Broschüren der Stiftung VorsorgeDatenbank zum wichtigen Thema „rechtliche Vorsorge“ kennt, hat darin auch schon Informationen zum Schlichtungsverfahren gelesen. Denn Streiten vor Gericht muss nicht sein. Ein Konflikt lässt sich auch anders lösen. Schneller, kostengünstiger und mit einem Ergebnis, das beide Seiten akzeptieren können. Nach den meisten deutschen Landesgesetzen für Güte-/Schlichtungsstellen können Rechtsanwälte und Notare von den Justizministerien bzw. den beauftragten Oberlandesgerichten, zu gesetzlichen Schlichtern, sogenannten „staatlich anerkannten Gütestellen“, berufen werden. Diese Schlichter können in allen Rechtsstreitigkeiten von jedermann angerufen werden.

Im Formular zur Patientenverfügung haben wir die Möglichkeit vorgesehen, zu bestimmen, dass bei Meinungsverschiedenheiten zur Auslegung der Verfügung zunächst eine Gütestelle angerufen werden soll.

Das nachfolgende Beispiel macht deutlich, warum dieser Schritt besser ist, als gleich das Betreuungsgericht einzuschalten.

Heinz Starke wollte eigentlich nur mal schnell zur Post. Beim Überqueren der Straße übersieht ihn ein Lkw-Fahrer, der rechts in diese Straße abbiegt. Herr Starke wird schwer verletzt und muss intensivmedizinisch behandelt werden. Sein Zustand verschlechtert sich so sehr, dass fraglich ist, ob er seine Verletzungen überlebt. Er hatte vorsorglich mit dem Formular der Stiftung VorsorgeDatenbank eine wirksame Patientenverfügung erstellt und seinen Bruder als Bevollmächtigten zur Umsetzung seines Willens eingesetzt. Dieser ist nach reiflicher Überlegung zu der Auffassung gekommen, dass Herr Starke in seiner Patientenverfügung für einen solchen Fall festgelegt hat, jede weitere Behandlung einzustellen, soweit sie nicht palliativmedizinisch erforderlich ist, um ihm ein weitgehend schmerzfreies Sterben ohne Leiden zu ermöglichen. Die behandelnden Ärzte sind jedoch anderer Meinung. Sie sehen gute Chancen, dass Herr Starke die gegenwärtige kritische Situation übersteht und er sich von seinen Verletzungen weitgehend erholen wird, auch wenn sie noch keine sichere Auskunft über eventuell bleibende Schäden geben können. Sie lehnen die Forderung des Bruders ab, die Therapie abzubrechen und ihm nur noch palliativmedizinisch begleitet das Sterben zu ermöglichen.

Ein solcher Konflikt müsste nun vom Betreuungsgericht entschieden werden, welches der Bruder um Genehmigung zum Abbruch der Behandlung bitten müsste. Neben den bisher Beteiligten würde eine große Zahl weiterer Personen in den Fall eingebunden. Personen, die weder Herrn Starke, noch die Umstände des Falls kennen und die sich entsprechend einarbeiten müssen. Es würde ein formalisiertes, langwieriges Verfahren beginnen, für das zunächst für Herrn Starke ein Verfahrenspfleger bestellt werden müsste, der seine Interessen vertritt. Es wären medizinische Gutachten nötig, die Zeit und Geld kosten. Nicht zuletzt das Gericht muss sich erst in den Fall hineindenken, denn letztlich geht es bei der Genehmigung um zwei wesentliche Fragen. Trifft die Patientenverfügung auf die akute Situation zu? Was wäre dann der mutmaßliche Wille von Herrn Starke?

Auch wenn das alles sachlich nach Recht und Gesetz abläuft, wird die ohnehin hochemotionale Situation für den Bruder und die Ärzte dadurch nicht leichter. Am Ende bekommt eine Seite „recht“, in dem das Betreuungsgericht die Genehmigung erteilt oder versagt. Ein solches Verfahren führt häufig zu einer erheblichen Belastung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Angehörigen des Patienten und den behandelnden Ärzten.

Diese hohe emotionale, zeitliche und finanzielle Belastung wird vermieden, wenn sich der Bevollmächtigte und der behandelnde Arzt über das Vorgehen einig werden, weil dann nach § 1904 Abs. 4 BGB bei bestehender Patientenverfügung für die anstehende Entscheidung keine Genehmigung des Betreuungsgerichtes nötig ist.

Um diese Einigkeit herzustellen bzw. bei unterschiedlichen Auffassungen wieder herzustellen ist das Schlichtungsverfahren vor einer Gütestelle der beste Weg. Dieser sollte möglichst frühzeitig begangen werden, bevor der Konflikt durch Emotionen unnötig aufgeladen wird und eine einvernehmliche Lösung sehr erschwert. Die Vorteile sind:


  • Beide Seiten wählen einen Schlichter aus.
  • Beide Seiten nehmen freiwillig und selbstbestimmt am Verfahren teil.
  • Der Schlichter kann frei von Formalien und zwingenden Vorschriften einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen in Gesprächen mit den Beteiligten herstellen.
  • Den örtlichen und zeitlichen Rahmen bestimmen die die Beteiligten.
  • Es müssen keine weiteren fremden Personen in die Klärung einbezogen werden.
  • Eine Vertretung der Beteiligten durch Rechtsanwälte ist nicht erforderlich.
  • Die kosten sind wesentlich geringer als im gerichtlichen Verfahren (der Schlichter erhält üblicherweise ein zuvor vereinbartes Stundenhonorar).

  • Was wäre wohl der Wille von Herrn Starke in seiner Situation gewesen? Ein langwieriges, aufwändiges Gerichtsverfahren, das womöglich auch noch ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen seinen Angehörigen und den Ärzten zur Folge hat? Oder eine einvernehmliche zeit- und kostensparende Schlichtung, an deren Ende eine gemeinsam erarbeitete Lösung steht und nicht eine gerichtliche Entscheidung, die alle hinnehmen müssen?

    Damit darüber im Streitfall niemand rätseln muss, haben wir in unserer Patientenverfügung einen Passus zur Auswahl vorgesehen, der den Beteiligten aufgibt, im Konfliktfall zunächst eine Schlichtung durchzuführen.

    Sollte übrigens die Schlichtung nicht zu einer Lösung führen, bleibt immer noch der Weg zum Gericht möglich.

    Eine erfolgreiche Schlichtung ist auch genauso viel wert wie eine gerichtliche Entscheidung, denn die im Schlichtungsprotokoll getroffenen Vereinbarungen stellen wie ein gerichtliches Urteil einen sogenannten vollstreckbaren Titel gem. § 794 ZPO dar. Sie sind also notfalls wie ein Urteil durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckbar und haben so die gleiche Verbindlichkeit wie ein Urteil.

    Schlichtungsverfahren sind nicht nur in unserem Beispiel, sondern in vielen zivilrechtlichen Streitfällen eine sinnvolle Alternative zu Klageverfahren vor den Zivilgerichten.

    Und noch ein Tipp zum Jahresende: Es droht alljährlich am 31.12. die Verjährung von Ansprüchen, z.B. aus unbezahlten Rechnungen. Häufig fällt das erst auf, wenn es bereits „fünf vor zwölf“ ist und keine Zeit für lange Überlegungen bleibt. Auch hier kann der Antrag auf eine Schlichtung der schnellste und im Vergleich zu einer (Zahlungs)klage oder einem gerichtlichen Mahnverfahren deutlich kostengünstigere Weg sein, die drohende Verjährung wenigstens um ca. 6 Monate zu hemmen. Auch wenn die andere Seite die Schlichtung, die stets freiwillig ist, ablehnt, hat man wertvolle Zeit gewonnen, um das weitere Vorgehen zu überdenken und vorzubereiten.

    Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren vor staatlich anerkannten Gütestellen finden Sie unter www.deutscher-schlichterbund.de

    Zum Vorsorgeshop

    zur VorsorgeDatenbank

    Übrigens: Auf die Vorsorgeprodukte erhalten Sie 15% BSW-Vorteil als Direktabzug.


    • Vorsorge, Datenbank, Schlichtung, Schlichtungsverfahren, Patientenverfügung, Betreuungsgericht, Gericht, Konflikt, Streitfall, Verjährung, staatlich anerkannte Gütestelle, Schlichterbund