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Servicethemen, Partnerfirmenvorstellungen & Berichte

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Versetzung im Öffentlichen Dienst

Von dieser Unterstützung können Sie profitieren

Leider kann man sich nicht immer aussuchen, wohin einen die Arbeit führt. Auf Beschäftigte und Angestellte des Öffentlichen Dienstes kann eine Versetzung zukommen. Im vergangenen Oktober veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die neuen maßgebenden Beiträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen.

Der Job hat Vorrang

Und plötzlich steht sie bevor: die Versetzung im Öffentlichen Dienst. Wo einige Angestellte und Beschäftigte auf eigenen Wunsch den Arbeitsort wechseln möchten und dafür einen Antrag beim zuständigen Dienstherrn stellen, trifft es andere absolut unerwartet. Ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen notwendig, kann diese laut §28 des Bundesbeamtengesetzes angeordnet werden – auch wenn der Mitarbeiter nicht sein Einverständnis gibt. Allerdings hat der Betroffene vor einer besiegelnden Entscheidung zunächst das Recht darauf, angehört zu werden. Bei Personalmangel in einer Dienststelle oder auch bei einem unzureichenden Arbeitspensum in der aktuellen Abteilung können die privaten Gründe jedoch überstimmt werden, sodass eine Versetzung folgt.

Die neuen Umzugszulagen bei einer Versetzung im Öffentlichen Dienst

Geht mit der Versetzung auch ein Umzug einher, können Sie von den neuen Beträgen des BMF für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen profitieren. Darunter sind Investitionen in die Schulbildung des Kindes zu verstehen, die durch einen Umzug nötig werden können, so zum Beispiel Nachhilfestunden bei einem Umzug in ein anderes Bundesland. Mit ihnen wurden die finanziellen Bestimmungen des Bundeskostengesetzes (BUKF) für Bundesbeamte, Richter im Bundesdienst und Soldaten geändert und gelten rückwirkend zum 01. März 2016 und 01. Februar 2017.

Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind

  • Mit Beendigung des Umzugs ab 01.März 2016: 1.882 Euro
  • Mit Beendigung des Umzugs ab 01.Februar 2017: 1.926 Euro

Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte

  • Mit Beendigung des Umzugs ab 01.März 2016: 1.493 Euro
  • Mit Beendigung des Umzugs ab 01.Februar 2017: 1.528 Euro

Pauschbeträge für Ledige

  • Mit Beendigung des Umzugs ab 01.März 2016: 746 Euro
  • Mit Beendigung des Umzugs ab 01.Februar 2017: 764 Euro

Für jede weitere Person, mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners, erhöht sich der Pauschbetrag noch einmal um 329 Euro (März 2016) bzw. um 337 in diesem Jahr. Verwandte, Verschwägerte und Hausangestellte sind hier mit inbegriffen. Die einzige Voraussetzung für die Gewährung dieser Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen: Bereits vor dem Umzug muss eine Wohnung im Sinne des Umzugskostengesetzes (Kochgelegenheit, Wasserversorgung, Toilette) vorhanden sein und auch nach dem Umzug wieder eingerichtet werden. Wird beispielsweise ein Raum in einer Wohngemeinschaft angemietet, gelten die Bestimmungen nicht.

Keine Unterstützung notwendig

Wichtig: Um die Umzugskostenvergütung geltend zu machen, ist eine schriftliche oder elektronische Zusage notwendig. Diese kann untersagt werden, wenn der Betroffene bereits im Einzugsgebiet wohnt. Das bedeutet: Der Fahrweg zur neuen Dienststelle beträgt weniger als 30 Kilometer und kann mit dem eigenen Fahrzeug oder anderen Beförderungsmitteln erreicht werden.

Die besten Tipps vom dbb beamtenbund und tarifunion

  • „Eine Versetzung auf Wunsch ist nur möglich, wenn die aufnehmende Behörde ihr schriftliches Einverständnis hierfür gibt. Daher ist es sinnvoll, mit der Antragsstellung auch eine Einverständniserklärung des neuen Dienstherrn vorzulegen.“
  • „Bei einer angeordneten Versetzung sollten Sie den Personalrat aufsuchen. Hier werden Sie ausführlich über Ihre Rechte beraten.“


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