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Servicethemen, Partnerfirmenvorstellungen & Berichte

Wir möchten Sie rundum informieren und veröffentlichen auf dieser Seite wissenswerte Berichte und Interviews in den Themenbereichen Gesundheit, Finanzen, Haus & Garten, Mode und Beauty sowie Berichte rund um den öffentlichen Dienst. Zudem stellen wir Ihnen einige ausgewählte Partner in Partnerfirmenporträts vor.

Tipps für finanzielle Unterstützung

Eltern werden

„Ich bin schwanger!“ Das sorgt für viele Glücksgefühle, doch es kommt auch eine komplett neue Situation auf Sie zu. Ein Baby kostet Geld. Habe ich als Angestellte/r oder Beamtin/er im Öffentlichen Dienst Anspruch auf Elterngeld? Wie viel steht mir zu? Und bekomme ich auch bei einem zweiten Kind einen Zuschuss? Wir beantworten Ihre Fragen.

1. Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Babyfüße

Laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugendliche steht allen Eltern, aber auch Alleinerziehenden, die ihr Kind in den ersten 14 Monaten nach der Geburt selbst betreuen möchten, ein Anspruch auf Unterstützung zu. Folgende Kriterien müssen für die Begünstigung erfüllt sein:

Sie müssen:

  • Arbeitnehmerin, Arbeitnehmer, Beamtin, Beamte, selbstständig, erwerbslos oder Studierender / Auszubildender sein.
  • mit Ihrem Kind im selben Haushalt leben.
  • die Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs auf maximal 30 Wochen- bzw.120 Monatsstunden reduzieren.
  • Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben.

1.1 Wann haben Verwandte Anspruche auf Elterngeld?

Großeltern mit Enkel

In Ausnahmefällen können auch Verwandte dritten Grades, wie Großeltern oder Geschwister, Elterngeld beziehen. Diese Möglichkeit besteht etwa bei schwerer Erkrankung, Behinderung oder auch beim Tod der Eltern. Elterngeldberechtigt ist hier auch der Partner des direkten Verwandten – egal ob verheiratet oder nicht. Beide müssen für die Genehmigung des Elterngeldes dieselben Voraussetzungen erfüllen wie die leiblichen Elternteile.
Um den Elterngeldanspruch nicht zu verlieren, müssen alle diese Auflagen in jedem beantragten Monat erfüllt werden.

Das Wichtigste in Kürze

Verwandte dritten Grades dürfen Elterngeld beziehen.

  • Gilt bei schwerer Krankheit oder Tod der Eltern
  • Auch die Partner haben in diesem Fall ein Recht auf Bezuschussung
  • Alle Voraussetzungen für den regulären Elterngeldanspruch müssen erfüllt sein

1.2 Habe ich bei einer Adoption Anspruch auf Elterngeld?

Als anerkannte Eltern haben auch Adoptivmütter und Adoptivväter ein Recht auf Elterngeld. Von dem Tag an, an dem die Adoption rechtskräftig ist oder das Kind in den neuen Haushalt zieht, besteht Anspruch auf Unterstützung. Während leiblichen Eltern der Zuschuss lediglich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Nachwuchses zusteht, haben Adoptiveltern bis zum vollendeten achten Lebensjahr einen 14-monatigen Anspruch. Bei der Aufnahme eines Pflegekindes entfällt das Recht auf Elterngeld, da hier das Jugendamt für die finanzielle Versorgung zuständig ist.

Das wichtigste in Kürze

  • Anspruch auf Elterngeld ab der rechtskräftigen Adoption
  • 14-monatiger Elterngeldbezug bis zum vollendeten achten Lebensjahr
  • Für Pflegekinder tritt das Jugendamt in die Pflicht

1.3 Habe ich während der Ausbildung / des Studiums Anspruch auf Elterngeld?

Familie mit Kindern

Auch Auszubildende und Studierende können Elterngeld nutzen. Sie müssen dafür die Ausbildung oder das Studium nicht unterbrechen. Die Zahl der wöchentlichen beziehungsweise monatlichen Arbeitsstunden, die sie dafür aufbringen, ist nicht von Bedeutung. Wird die Ausbildung und die damit verbundene Vergütung aber im vollen Umfang weitergeführt, wird nur der Elterngeld-Mindestsatz von 300 Euro ausgezahlt. Auch Studenten, die kein Einkommen beziehen oder bezogen haben, haben einen Anspruch auf den Minimalbetrag. Beziehen sie aber Einkünfte aus Nebenjobs, liegen die gleichen Berechnungsmaßstäbe und erlaubten Arbeitsstunden zu Grunde wie bei Beschäftigten. Bei BAföG-Zuschüssen ist das Elterngeld bis zu der Grenze von 300 Euro anrechnungsfrei.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es besteht ein Recht auf mindestens 300 Euro Elterngeld für Studierende und Auszubildende
  • Bei zusätzlichen Einkünften entscheidet deren Höhe über den zustehenden Elterngeldsatz
  • Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden ist bei Studierenden und Auszubildenden irrelevant
  • Bis zu 300 Euro hat das Elterngeld keine Auswirkung auf die Höhe des BAföGs

1.4 Wie lange gibt es Elterngeld?

Babyhochheben

Grundsätzlich können Eltern ein Jahr lang Elterngeld beziehen und die Beiträge unter sich aufteilen. Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, den Bezugszeitraum um zwei Monate zu erweitern: Verzichtet mindestens ein Elternteil für zwei Monate auf sein Einkommen, treten die sogenannten Partnermonate in Kraft, die den Elterngeldanspruch auf 14 Monate aufstocken. Alleinerziehende können diesen Anspruch ebenfalls beantragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Genereller Anspruch auf 12 Monate
  • Erweiterung der Bezugszeit um zwei Monate, wenn ein Elternteil für zwei Monate auf Gehalt verzichtet
  • Möglichkeit kann auch von Alleinerziehenden genutzt werden

1.5 Bekommen beide Elternteile Elterngeld?

Sowohl Mütter als auch Väter haben ein Recht auf Elterngeld. Paare – aber auch Getrenntlebende mit gemeinsamem Sorgerecht – können dabei einen Zeitraum von 12 Monaten geltend machen und dieses Intervall entweder zusammen nutzen oder untereinander aufteilen. In dieser Zeit dürfen beide Partner nicht länger als durchschnittlich 30 Stunden pro Woche arbeiten. Wer sich dazu entschließt, während des Elterngeldbezuges für zwei Monate komplett auf sein Erwerbseinkommen zu verzichten, kann sogar von den Partnermonaten profitieren. Da während des Dienstausfalles ein finanzielles Minus entsteht, wird das Elterngeld für weitere zwei Monate gewährt.

Sie interessieren sich für eine Beispielrechnung?

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet Ihnen

  • alle Informationen und Fakten.

  • Das Wichtigste in Kürze

    • Der Anspruch auf 12 Monate Elterngeld kann von beiden Eltern zusammen genutzt oder untereinander aufgeteilt werden
    • Während des Elterngeldbezuges darf die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 30 Stunden beanspruchen

    2.Wie viel Elterngeld bekomme ich?

    Neben der Frage, wer einen Anspruch auf Elterngeld hat, ist natürlich dessen Höhe von großer Bedeutung. Nach der Geburt kommt es besonders bei Müttern zu Dienstausfällen und damit einhergehenden Gehaltseinbußen, sodass ein Überblick über die künftigen finanziellen Mittel wichtig ist. Das Elterngeld soll einen Großteil der Einkommensverluste ausgleichen und orientiert sich an dem letzten Netto-Einkommen vor der Entbindung. Allerdings legt die zuständige Elterngeldstelle eine andere Art der Berechnung zugrunde als der Arbeitgeber.

    • 1. Vom durchschnittlichen Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt werden Pauschalen für Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Als Werbungskosten wird der jährliche Arbeitnehmerpauschalbetrag von 1.000 Euro angesetzt.
    • 2. Übrig bleibt das Nettoeinkommen, das jedoch nicht identisch mit dem Nettogehalt des Gehaltsnachweises ist.
    • 3. Jedem Elternteil steht ein Mindestbetrag von 300 Euro Elterngeld zur Verfügung – egal, ob vor der Schwangerschaft eine Erwerbstätigkeit vorlag oder nicht.
    • 4. Der Höchstbetrag liegt bei 1.800 Euro.
    • Das nach der Schwangerschaft entfallene Einkommen wird je nach dessen Höhe zu einem bestimmten Prozentsatz ersetzt.

    Sparschwein

    • Netto-Verdienst vor der Geburt: 1.000 bis 1.200 Euro = 67% Elterngeldanspruch
    • Netto-Verdienst vor der Geburt: 1.220 bis 1.230 Euro = 66% Elterngeldanspruch
    • Netto-Verdienst vor der Geburt: 1.240 und mehr = 65% Elterngeldanspruch